Gemeinderat
Rathaus Sitzungssaal
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung
1. Fragemöglichkeit für Einwohner
2. Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Flst. 424, Hauptstraße 42, Gemarkung Hilzingen
3. Bekanntgaben der Verwaltung
4. Fragemöglichkeit für Gemeinderäte
5. Fragemöglichkeit für Einwohner
Gemeinderat 23. August 2019
Anwesend:
Bürgermeister Rupert Metzler als Vorsitzender
Von den 22 Gemeinderäten sind 17 anwesend
Von den vier Ortsvorstehern sind 3 anwesend
Rechnungsamtsleiter Stefan Mattes
Bauamtsleiter Günther Feucht
Stabstelle Gemeindeentwicklung: Birgit Dennert (Leiterin) und Laura Boos
Hauptamtsleiter Markus Wannenmacher als Schriftführer
Abwesend:
Gemeinderäte Marco Russo (privat), Martin Beschle (privat), Steffen van Wambeke (privat), Barbara Kissmehl (privat), Astrid Rothmund (privat), entschuldigt
Ortsvorsteher Walter Mayer (privat), entschuldigt
Beginn: 19.00 Uhr
Ende: 20.30 Uhr
Presse: 1
Zuhörer: 16
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung zur heutigen Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Tagesordnung werden aus der Mitte des Gemeinderates keine Einwendungen erhoben.
1. Fragemöglichkeit für Einwohner
Von der Fragemöglichkeit wird kein Gebrauch gemacht.
2. Vorlage und Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 16.07.2019
Die in der heutigen Sitzung ausgegebene Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 16. Juli 2019 wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates am 24. September 2019 zur Genehmigung vorgelegt.
3. Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Flst. 424, Hauptstraße 42, Gemarkung Hilzingen
Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der den Gemeinderäten mit der Einladung zur heutigen Sitzung zugestellten Sitzungsvorlage der Stabstelle Gemeindeplanung/Gebäudemanage-ment vom 15. August 2019.
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Frick von der Anwaltskanzlei B/F/M/R aus Konstanz, der die Gemeinde Hilzingen bei diesem Verfahren seit geraumer Zeit rechtlich begleitet.
Nach der kurzen Begrüßung von Herrn Frick nimmt er an der Verwaltungsbank Platz.
Einleitend informiert der Bürgermeister den Gemeinderat darüber, warum die heutige öffentliche Sitzung des Gemeinderates stattfinden muss. Ursächlich für die heutige Einberufung des Gemeinderates sind bestehende Fristen, die eingehalten werden müssen, damit das gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB am Flst. Nr. 424, Hauptstraße 42 bestehende Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt werden kann. Am kommenden Sonntag, den 25. August 2019, müsste das entsprechende Schriftstück (Verwaltungsakt) dem davon betroffenen Personenkreis zugestellt werden.
Leider konnten die mit dem Käufer über eine Fristverlängerung geführten Gespräche nicht positiv abgeschlossen werden. Es ist auf jeden Fall sichergestellt, dass durch Mitarbeiterinnen der Gemeinde Hilzingen gegebenenfalls die Verwaltungsakte noch fristgerecht zugestellt werden, so der Vorsitzende.
Weiter ergänzt der Vorsitzende, dass der Grund für die nichtöffentlichen Beratungen in früheren Sitzungen zur Thematik Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts an dem angeführten Grundstück darin gesehen worden ist, dass schützenswerte Interessen bei den Betroffenen (Verkäufer, Käufer) vorliegen und deshalb eine öffentliche Beratung nicht möglich gewesen ist.
Nach intensiver Prüfung der rechtlichen Situation durch den beauftragten Anwalt hat sich diese Einschätzung jedoch als nicht richtig herausgestellt.
Danach erteilt der Vorsitzende Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Frick sowohl für den eigentlichen Sachvortrag als auch für die rechtssichere Beratung zum weiteren Verfahrensablauf das Wort.
Herr Rechtsanwalt Frick geht auf folgende Punkte näher ein:
- Die Beratung in nichtöffentlichen Sitzungen über das Ausüben bzw. das Nichtausüben des bestehenden Vorkaufsrechts war verfahrensfehlerhaft. Der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.07.2019 gefasste Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts entspricht weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der ständigen Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urteil vom 23.06.2015 – 8 S 1386/14) und ist somit als nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, zu werten.
- Die inhaltliche Diskussion über die Gründe, die zur Ausübung des Vorkaufsrechts führen, muss in einer öffentlichen Sitzung erfolgen, bei der unter anderem die vorliegenden Argumente zum Vorkaufsrecht zu diesem zentralen Grundstück ausgetauscht werden.
- Die vom Gemeinderat inhaltlich getroffene Willenserklärung ist somit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dies bedeutet, dass zunächst der in der nichtöffentlichen Sitzung am 16. Juli 2019 gefasste Beschluss des Gemeinderates, nachdem die Öffentlichkeit über den Inhalt dieser Beratung informiert worden ist, aufgehoben werden muss. Erst danach kann – nach einer inhaltlichen Diskussion über das Ausüben bzw. das Nichtausüben des bestehenden Vorkaufsrechts – gegebenenfalls ein Beschluss gefasst werden, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Vor diesem Hintergrund wird der Öffentlichkeit in der heutigen Sitzung zunächst der Willensbildungsprozess des Gemeinderates, welcher zu dem Entschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts geführt hat, offengelegt. Der Vorsitzende führt hierzu aus, dass die Diskussion in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16.07.2019 recht kurz gewesen sei. Inhaltlich sei man sich unter Berücksichtigung der definierten Sanierungsziele einig gewesen, das Vorkaufsrecht auszuüben, da dem Grundstück für die geplante Entwicklung/Sanierung des Ortskerns eine Schlüsselfunktion zukomme. Aus der Mitte des Gemeinderates werden hierzu folgende ergänzende Aussagen getroffen:
Gemeinderat Dr. Sigmar Schnutenhaus unterstreicht, dass der Erwerb dieses Grundstücks in dieser zentralen Lage im Ortsetter Hilzingen nicht erst seit Beginn des Projektes „Sanierung Ortsmitte Hilzingen“ ein klarer Wunsch der Gemeinde/des Gemeinderats gewesen ist und deshalb auch ein klarer Auftrag an die Verwaltung gefasst wurde, dieses Grundstück ins Eigentum der Gemeinde zu bekommen.
Allen Gemeinderäten müsste somit klar gewesen sein, dass dieses zentrale Grundstück, auch im Zusammenhang mit anderen Grundstücken im dortigen Areal (zum Beispiel das kommunale Areal Klostergasse) gesehen werden muss und dieses Grundstück für eine etwaige Überplanung des gesamten Areals sehr bedeutend ist (= Schlüsselgrundstück). Das Vorliegen wichtiger und bedeutender Gründe (zum Beispiel Sicherung des Bachzugangs, Gestaltung der Hauptstraße und Vieles mehr) die für die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechen, sind somit bei einer rechtlichen Prüfung alle gegenständlich und relevant. Deshalb hat sich der Gemeinderat mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, das bestehende Vorkaufsrecht an diesem Grundstück auch auszuüben.
Er führt ferner aus, dass der Bürgermeister die Tagesordnung des Gemeinderates festlegt und es nicht die Aufgabe der Gemeinderäte ist zu überprüfen, ob bei einem Tagesordnungspunkt öffentlich oder nichtöffentlich beraten werden muss.
Gemeinderat Fabian Jutt erwidert hierzu allerdings auch, dass die oben angeführte Einschätzung, dass allen Gemeinderäten die Konstellation mit der Überplanung verschiedener Grundstücke, wie zum Beispiel Hauptstraße 40/42/44 und des kommunalen Klostergassenareals vollständig vermutlich eben nicht bekannt gewesen sind, was sich unter anderem auch an der großen Mehrheit und nicht an der Einstimmigkeit des in der Sitzung am 16. Juli 2019 gefassten Beschlusses zeigt. Vor allem ist auch noch nicht klar, welche Nutzung oder welche Bebauung im dortigen Bereich entstehen soll, was für eine Entscheidung dann auch sehr bedeutend ist.
Ergänzt werden die Ausführungen der Verwaltung sodann durch zahlreiche fraktionsübergreifende Redebeiträge von Gemeinderäten und somit wird die Öffentlichkeit über den Willensbildungsprozess in den zurückliegenden Diskussionen und Beratungen des Gemeinderates zu der Thematik und dem letztlich gefassten Entschluss des Gemeinderates zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingehend informiert. Es wurde hierzu dargelegt, dass - unter Berücksichtigung der selbst gesteckten Sanierungsziele im Rahmen der Ortskernsanierung und deren Verwirklichung - es stets Wille des Gemeinderates gewesen sei, entweder das Grundstück selbst zu erwerben oder ein Vorkaufsrecht zur Erreichung dieser Ziele auszuüben, soweit es notwendig würde. Zusammenfassend wurde von der Verwaltung und in mehreren Beiträgen von Gemeinderäten dargelegt, dass dieser Wille des Gemeinderates schließlich dazu geführt habe, in der nichtöffentlichen Sitzung die Ausübung des Vorkaufsrechts zu beschließen, nachdem die Verwaltung darüber informiert habe, dass nun ein Kaufvertrag über das fragliche Grundstück abgeschlossen
worden sei. Es sei in der hierzu erfolgten, nur sehr kurzen Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.07.2019 unter Bezugnahme auf diese in der Vergangenheit bereits erfolgten Beratungen der Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst worden.
Nach dieser ausführlichen Information der Öffentlichkeit über die Diskussion und Beratung sowie den Willensbildungsprozess des Gemeinderates bei diesen Beratungen, insbesondere in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.07.2019, wird in offener Abstimmung, gegen die kein Gemeinderat widerspricht, ohne Gegenstimme und bei einer Enthaltung der in nichtöffentlicher
Sitzung am 16. Juli 2019 nach oben angeführter Rechtsprechung des VGH Mannheim formal rechtswidrig gefasste Beschluss, das bestehende Vorkaufsrecht am Grundstück mit der Flst. Nr. 424 (Hauptstraße 42) auszuüben, der Ordnung halber formal aufgehoben.
Die Nachfrage von Gemeinderätin Andrea Baumann hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 425 (Hauptstraße 44) bzw. des klar gefassten Auftrags an die Gemeindeverwaltung, zu versuchen, dieses Grundstück auch erwerben zu können, wird dahingehend beantwortet, dass die Verkaufsabsichten des Eigentümers bekannt sind, der Eigentümer jedoch zu keinem Gespräch mit der Gemeinde bereit gewesen ist und einen vereinbarten Gesprächstermin nicht wahrgenommen hat.
In seinem weiteren Sachvortrag geht Rechtsanwalt Frick auf seine Präsentation – die sodann auch Bestandteil der Niederschrift wird - sehr ausführlich ein, erörtert diese und gibt darüber hinaus auch weitergehende Informationen hierzu bekannt, so zum Beispiel;
- dass das Ausüben eines Vorkaufsrechts in die Rechte/ins Eigentum von Dritten eingreift und das Eigentum nach dem Grundgesetz ein hohes Gut darstellt, was bedeutet, dass ein diesbezüglicher Eingriff an rechtlich hohe Hürden gebunden ist und somit durch entsprechende sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss.
- dass ein etwaiger Eingriff dann auch zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen kann, wobei die beschlossenen Sanierungsziele (zum Beispiel aus der erstellten Voruntersuchung, Broschüre 2010) als Maß hierfür gelten.
- Nach Rücksprache mit der STEG Stadtentwicklung GmbH sind im Teilbereich II des Sanierungsgebietes unter anderem Sanierungsziele, wie zum Beispiel
- die Schaffung von Pflegeeinrichtungen,
- die Schaffung einer gehobenen Wohnbebauung (behindertengerecht / barrierefrei),
- die Option für die Schaffung des seit langem anvisierten Bachuferweges,
- die Attraktivität, den Erhalt oder auch eine Neuausrichtung der Hauptgeschäftsstraße (Hauptstraße), zum Beispiel durch eine Neugliederung oder aber auch die Vergrößerung des öffentlichen Verkehrsraums, Aufenthaltsqualität,
maßgebend.
Durchaus sieht Herr Rechtsanwalt Frick, insbesondere nach seiner Abstimmung mit der STEG Stadtentwicklung GmbH, auf Grund der vorhandenen sachlichen Argumente (Wohl der Allgemeinheit, bestehende Sanierungsziele) realistische Chancen, das Vorkaufsrecht wirksam ausüben zu können, auch wenn damit natürlich nicht ausgesagt ist, dass ein etwaiger Rechtsstreit dann auf jeden Fall gewonnen werden würde (Risikoeinschätzung).
- Durch das Ausüben des Vorkaufsrechts für dieses Grundstück wäre die Gemeinde unter anderem wieder in der Lage, aktiv zu planen bzw. auch Grundsätzliches zu überlegen, wie die Entwicklung im dortigen Areal städtebau-/planungsrechtlich gestaltet werden könnte, auch wenn die rechtlichen Hürden, die an den Vollzug des Vorkaufsrechts geknüpft sind, durchaus als recht hoch eingestuft werden.
- Die zu einem früheren Zeitpunkt festgelegten Sanierungsziele bestehen natürlich immer noch fort, auch wenn diese Sanierungsziele im Lauf der Zeit auch verändert, modifiziert und somit auch aktuellen Situationen angepasst werden könnten.
- Die Prüfung der bestehenden Fristen.
Die gesiegelte Vertragsversion der sanierungsrechtlichen Genehmigung ging der Gemeinde am 25. Juni 2019 zu, so dass am 25. August 2019 die vorhandene 2-Monats-Frist ablaufen wird. Er erwähnt auch sehr deutlich, dass wegen dieser sehr zeitaufwendigen Prüfung der Fristen durch ihn die heutige Sitzung erforderlich geworden ist.
- Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes gilt es, wie zum Beispiel bei anderen Verwaltungsakten auch, den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass auch begründet werden muss, warum das ganze Grundstück erworben wird und nicht nur eine bestimmte Teilfläche.
- Für dieses Gebiet, bei dem kein Bebauungsplan vorhanden ist, würde die erforderliche bauordnungsrechtliche Prüfung gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) gelten. Die Gemeinde hätte dadurch nur ein sehr eingeschränktes Mitwirkungsrecht bei der Ausgestaltung dieses Areals, da sich ein Vorhaben zum Beispiel nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder auch der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfügen müsste.
Der Vorsitzende ergänzt ferner, dass der in der Sitzungsvorlage aufgeführte Beschlussvorschlag, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben, neben den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Gründen auch darauf stützt, dass eines der Sanierungsziele, dort Wohnbebauung zu schaffen, auch durch den Käufer selbst erreicht werden würde.
Nach dem ausführlichen inhaltlichen Sachvortrag, der umfassenden Information und einer sehr anschaulichen Verdeutlichung der vorhandenen Sanierungsziele schließt sich im Gremium sodann eine erneute Beratung und angeregte Diskussion über die Frage des Für und Wider der Ausübung eines Vorkaufsrechts betreffend des fraglichen Grundstückes an.
In zahlreichen Wortbeiträgen zu diesem Thema wurde insbesondere auf die Lage und Bedeutung dieses Grundstücks als Schlüsselgrundstück für die Ortskernsanierung Hilzingen und der Erreichung der dortigen Sanierungsziele hingewiesen. Es wurde vom Gemeinderat die überwiegende Ansicht vertreten, dass die Gemeinde gegebenenfalls selbst oder im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung mit einem Investor Sorge zur Erreichung dieser Ziele tragen müsse.
Durch den informativen, aufschlussreichen und zielführenden Sachvortrag von Herrn Rechtsanwalt Frick wurden sehr plausibel sowohl die sachlichen Inhalte als auch die formalen und juristischen Aspekte dargestellt und erörtert, so Gemeinderat Dr. Sigmar Schnutenhaus.
Er unterstreicht ferner nochmals verschiedene Punkte inhaltlicher Art dahingehend, unter anderem
- die Notwendigkeit, genügend Parkplätze entlang der Hauptstraße zu schaffen,
- die Option, den allseits gewünschten Bachuferweg / den Zugang zum Bach über dieses Grundstück zu sichern,
- die kommende kommunale Aufgabe, die hausärztliche Versorgung dauerhaft sicherzustellen, die zum Beispiel dadurch noch verstärkt werden würde, wenn in Hilzingen eine Pflegeeinrichtung errichtet und betrieben wird (auch wenn dies nicht auf diesem Areal entstehen soll),
- die Erfüllung der protokollierten Ziele im Sanierungsgebiet des Teilbereichs II,
- dass die Gemeinde derzeit keinen Zeitdruck hat, im dortigen Bereich schnell handeln zu müssen, da dies auch die gute finanzielle Ausgangslage der Gemeinde zulässt.
Allerdings wird aus der Mitte des Gemeinderates auch in die Beratung eingeführt, dass das Klostergassenareal baldmöglichst vermarktet werden müsste.
Die Nachfrage zu den Möglichkeiten, das Grundstück Flst.Nr. 423/2 (Hauptstraße 40) zu erwerben, wird von Bürgermeister Rupert Metzler dahingehend beantwortet, dass er kürzlich mit der Eigentümerin des Grundstücks ein Gespräch geführt hat, in dem sie informierte, dass aktuell keine Verkaufsabsichten bestehen. Gemeinderat Dr. Sigmar Schnutenhaus ergänzt diese Information damit, dass nach seiner Erkenntnislage heraus die Eigentümerin durch die große Verbundenheit mit der Gemeinde Hilzingen das Objekt dann auch als erstes der Gemeinde Hilzingen zum Kauf anbieten wird, wenn ein Verkauf ansteht.
Der Bürgermeister stellt nochmals dar, dass das Grundstück Flst.Nr. 427 (Eigentum Gemeinde) nach seiner Einschätzung für die weitere Planung des Areals zwingend notwendig ist. Durch dieses Grundstück hat die Gemeinde dann auch immer noch entsprechende Möglichkeiten mitzugestalten, sofern das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden sollte. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder durch den Erlass einer Veränderungssperre wären darüber hinaus die Möglichkeiten der Gemeinde durchaus auch noch vorhanden, gestalterischen Einfluss zu nehmen.
So könnte zum Beispiel auch der aus der Mitte des Gemeinderates angeregte Gedanke, im dortigen Bereich einen Kindergarten mit einer Pflegeeinrichtung zu kombinieren, auch überlegt werden.
Auf Nachfrage von Dr. Sigmar Schnutenhaus hinsichtlich einer Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates (Gemeinderäte + Bürgermeister) wird eine solche von keinem Mitglied angenommen, zumindest wird auf diese zusätzliche Nachfrage von allen Gemeinderatsmitgliedern keine andere Einschätzung vorgebracht. Aus diesem Grund muss festgehalten werden, dass bei den Mitgliedern keine befangenheitsbegründenden Tatbestände vorliegen und somit rechtswirksam gültige Beschlüsse gefasst werden können.
Nachdem alle sachrelevanten Aspekte / inhaltlichen Argumente in öffentlicher Sitzung ausgetauscht sind, wird als Ergebnis der heutigen sorgfältigen Abwägung der sachrelevanten Aspekte der in der Sitzungsvorlage aufgeführte Beschlussvorschlag der Verwaltung, nämlich
"Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, um ein Gerichtsverfahren und mögliche Schadensansprüche zu vermeiden, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten."
zur Abstimmung gebracht.
In der anschließenden offenen Abstimmung, gegen die kein Gemeinderat widerspricht, lehnt der Gemeinderat bei 2 Ja- und 15 Nein-Stimmen diesen Beschlussvorschlag ab und beschließt stattdessen mit entsprechender Mehrheit das Vorkaufsrecht an diesem Grundstück auszuüben. Gleichzeitig wird die Verwaltung angewiesen, das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt auszuüben und diesen fristgerecht an den davon betroffenen Personenkreis zuzustellen.
Mit herzlichen Worten des Dankes wird Herr Rechtsanwalt Frick aus der heutigen Sitzung verabschiedet, wobei zuvor noch die entsprechende Finalisierung des Bescheides mit den Mitarbeiterinnen Birgit Dennert und Laura Boos, die dann auch die Bescheide zustellen werden, abzuschließen sind.
4. Bekanntgaben der Verwaltung
a) Peter – Thumb – Schule (Gemeinschaftsschule) Hilzingen
Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat darüber, dass der Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Ausgleichsstocks zur Sanierung der Peter-Thumb-Schule (Gemeinschaftsschule) Hilzingen positiv beschieden wurde und rund 300.000 Euro bewilligt worden sind. Ferner wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinde aus dem Digitalisierungspakt an Schulen eine größere Summe zur Ausstattung der Schulen in Hilzingen verwenden kann.
5. Fragemöglichkeit für Gemeinderäte
a) Sanierung Hauptstraße
Auf Nachfrage von Gemeinderat Fabian Jutt erläutert der Vorsitzende, dass er nach seinem Urlaub mit den betroffenen Anliegern (Gewerbetreibenden) Gespräche führen wird, um zu informieren, in welchem Ausmaß sie durch die Sanierung der Hauptstraße mit Einschränkungen zu rechnen haben. Ferner wird erläutert, dass die Vergabe von Aufträgen für verschiedene Gewerke, nach der Ausschreibung im Herbst 2019, für die Sitzung am 10. Dezember 2019 geplant ist.
Die Maßnahme muss, so die Ausführungen von Bauamtsleiter Günther Feucht, möglichst in einem Zug ausgeführt werden. Deshalb wird es sicherlich Behelfseinfahrten oder auch Zeiten mit schwierigen Zufahrtsmöglichkeiten geben. Dieses größere Projekt in verschiedene kleinere Bauabschnitte auszuführen, macht - nach Abstimmung mit dem Planer - nicht nur wegen den dadurch entstehenden höheren Kosten wenig Sinn, so der Bauamtsleiter.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die erforderlich werdenden Nutzungsvereinbarungen mit betroffenen Eigentümern noch im September 2019 erarbeitet werden, so die Einschätzung des hiermit beauftragten Rechtsanwalts. Alle Betroffenen sollen sowohl durch ein persönliches Schreiben als auch in einem persönlichen Gespräch unter Hinzuziehung von faktorgruen und der Gemeinde hierüber ausführlich informiert werden.
Auch wenn formaljuristisch dieser Weg richtig erscheint, wünscht sich Gemeinderat Fabian Jutt, dass der Bürgermeister sich mit den Betroffenen so schnell als möglich in Verbindung setzt. Der Bürgermeister hat diese Gespräche für Anfang Oktober eingeplant, so seine Ausführung hierzu.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird die Verwaltung mit Blick auf die Sanierung der Hauptstraße dringend darum gebeten, alles zu versuchen, dass die Einschränkungen für die Inhaber und Betreiber der Geschäfte entlang der Hauptstraße auf ein minimales Maß reduziert werden und sich diesbezüglich frühzeitig mit den Betroffenen abzustimmen.
Auch für die notwendig werdende Widmung von Verkehrsraumflächen seien Gespräche schon geführt worden, wobei die Rückmeldungen aus diesen Gesprächen, so die Einschätzung von faktorgruen, sehr positiv sind.
6. Fragemöglichkeit für Einwohner
a) Herr Peter Wieder, Zwischen-Wegen-Straße 5 bedankt sich für die Einladung im Gemeindemitteilungsblatt für die heutige Sitzung und bittet den Vorsitzenden bzw. die Verwaltung über die Ergebnisse der heutigen Sitzung im Gemeindeblatt zu informieren, was vom Vorsitzenden dahingehend beantwortet wird, dass die Ergebnisse aus Gemeinderatssitzungen stets im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden.
b) Tempo in der Hauptstraße
Herr Christoph Schiek, Hauptstraße 4, weist darauf hin, dass in der Hauptstraße kaum die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung mit 30 km/h eingehalten wird und bittet den Vorsitzenden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, dass die Geschwindigkeit eingehalten bzw. überwacht wird. Der Vorsitzende ergänzt hierzu, dass die Messergebnisse der aufgestellten Geschwindigkeitstafeln, die sowohl Verkehrsdichte als die Geschwindigkeiten messen, in der Regel auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden.
c) Frau Eveline Schweitzer, Hinter Bühl 4 bemängelt in ihren Ausführungen, dass die Betreiberinnen der Tagesstätte "Zipfelmütze", Hinter Bühl 1, 78247 Hilzingen, keine ausgebildeten Erzieherinnen sind und fragt an, ob es richtig ist, dass die Gemeinde diese Tagesstätte finanziell unterstützt.
Der Vorsitzende entgegnet hierzu, dass die Betreiberinnen der Einrichtung eine qualitative Ausbildung als Tagesmutter haben und dadurch für diese Aufgabe qualifiziert ausgebildet sind. Im Übrigen besteht schon seit vielen Jahren die Zusammenarbeit mit dem Tagemütterverein bzw. auch ein solches Angebot der Tagespflege in den Räumlichkeiten, so dass sichergestellt ist, dass die Kinder eine qualifizierte Betreuung erfahren.
Eine weitere Nachfrage zur Situation bei der Baumaßnahme dieser Kindertagesstätte beantwortet Bauamtsleiter Günther Feucht dahingehend, dass kontrolliert wird, dass die Vorgaben (Auflagen und Bedingungen) der erteilten Baugenehmigung mit Anlagen (zum Beispiel Abwasserentsorgung) auch so eingehalten werden.
d) Lagerung, Verteilung von Humus
Auf Nachfrage von Herrn Augustin Schmidle erläutert die Verwaltung, dass der Humus, der bei verschiedenen baulichen Maßnahmen in Hilzingen abgetragen wird, an einer geeigneten Stelle zwischengelagert wird und auch in Hilzingen verbleibt.
Bei einem der letzten kommunalen Bauprojekte hat ein Ebringer Landwirt die Humusbestände in der Gemeinde verteilt. So wird dies auch in Zukunft gehandhabt. Prinzipiell hat Herr Augustin Schmidle Interesse an Humus, der anderweitig nicht verwendet werden kann.
e) Neubaugebiet Schlatt am Randen
Auf Nachfrage aus der Mitte der Einwohnerschaft erläutert die Verwaltung, dass der Straßenendausbau im Neubaugebiet Schlatt am Randen im Jahr 2020 vorgesehen ist (Haushaltsplan 2020).
Vorgelegt am 24. September 2019
gez. Rupert Metzler (Bürgermeister)
gez. Markus Wannenmacher (Schriftführer)
gez. Dr. Sigmar Schnutenhaus (Gemeinderat)
gez. Ulrike Maus (Gemeinderat)